Betäubungsmitteldelikte

Betäubungs­­mittel­delikte im
Strafrecht

Unter Betäubungsmitteldelikten versteht das Strafrecht den unerlaubten oder missbräuchlichen Umgang mit Drogen und anderen bewusstseinsverändernden Substanzen. Was ist strafbar und wie kann man sich in einem etwaigen Verfahren verteidigen?

Ihnen wird eine Straftat mit Betäubungsmitteln vorgeworfen?

Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen? Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten? Suchen Sie sich einen erfahrenen Anwalt, der sie über Ihre Rechte und die Strafbarkeit aufklärt.

Wir sind eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei und stehen Ihnen im gesamten Verfahren verständnisvoll und kompetent zur Seite.

Straftat mit Betäubungsmitteldelikte

Was davon ist strafbar?

Zuerst: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich straffrei, da laut dem Gesetz eine Eigengefährdung von Leib und Seele nicht sanktioniert wird. Problematisch ist häufig jedoch die Abgrenzung zum strafbaren Besitz.

Besitz bedeutet die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Insofern kann man auch mittelbaren Besitz haben, also wenn z.B. die Drogen sich in einem Versteck befinden oder bei einer anderen Person gebunkert werden. Betäubungsmittelrechtlich ist der Begriff „Besitz“ allerdings weiter gefasst, also auch derjenige, der Betäubungsmittel transportiert oder für einen Dritten aufbewahrt, hat Besitz.

Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Art und Menge des Betäubungsmittels. Es wird zwischen harten und weichen Drogen unterschieden. Diese Unterscheidung ist neben der Menge vor allem für die Höhe der Strafe entscheidend. Grundsätzlich gilt, je größer die Menge und je härter das Betäubungsmittel, desto schwerer wird die Strafe sein.

Bei geringen Mengen von Betäubungsmitteln gibt es aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit eine Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Geldauflage zu erreichen. Dadurch wird vor allen Dingen auch eine Eintragung im Führungszeugnis vermieden.

Anders verhält es sich bei dem Vorwurf des Drogenhandels. Unter Handel versteht die Rechtsprechung jedes eigennützige Bemühen, das darauf abzielt, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Das Gericht geht von Gewerbemäßigkeit aus, wenn durch wiederholte Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang geschaffen wird.

Gerade gewerbsmäßiger Drogenhandel wird häufig vorschnell angenommen. Bei einem solchem Vorwurf rate ich dringend zu einer erfahrenen Verteidigung.

Strafverteidiger Ingolstadt

Klaus Wittmann
― Fachanwalt für Strafrecht

Bei einer Strafverteidigung Ingolstadt kann es um viel gehen, bei schweren Vorwürfen um Freiheit oder Gefängnis. Deswegen sollten Sie einen Strafverteidiger wählen, dem Sie vertrauen können. Klaus Wittmann in Ingolstadt, Fachanwalt für Strafrecht, garantiert Ihnen eine kompetente Strafverteidigung in Ihrem Interesse.

Betäubungsmittel und Führerschein

Häufig wird von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle verlangt, dass der Fahrer eine Urinprobe abgeben soll, um zu kontrollieren, ob er unter Betäubungsmitteleinfluss steht. Hierzu ist wichtig zu wissen, dass niemand verpflichtet ist, eine solche Urinprobe abzugeben. Der Polizeibeamte muss sich dann entscheiden, ob er eine Blutentnahme durchführt oder nicht. In der Regel ist im Blut jedoch das Betäubungsmittel sehr viel kürzer nachweisbar. Amphetamin ist beispielsweise im Urin 2-3 Tage nachweisbar, im Blut bis zu 12 Stunden und in den Haaren sogar bis zu 90 Tagen.

Wer Umgang mit harten Drogen hat oder gar mit solchen beim Führen eines Fahrzeuges angetroffen wird, riskiert, dass ihm sein Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen wird. Der Verlust der Fahrerlaubnis kann auch passieren, wenn in der Urinprobe beispielsweise ein positiver Befund nachgewiesen wird, im Blut jedoch nicht.

Betaubungsmittelbild
Rechtsanwalt Wittmann Bild

Alternative Wege zur Haftstrafe

Therapie statt Strafe

Der Gesetzgeber gibt in Betäubungs­mittelverfahren die Möglichkeit der „Therapie statt Strafe“ – die Vorschrift des § 35 BtmG und des § 64 StGB. So kann der Angeklagte bei Betäubungs­mitteldelikten einer Haftstrafe in der JVA entgehen und stattdessen eine stationäre Sucht­therapie besuchen mit dem Ziel einer erfolgreich verlaufenden Resozialisierung. Denn in den meisten Fällen von Betäubungs­mittelstraftaten sind die Täter süchtig. Im Falle von § 64 StGB kann der Verurteilte, der aufgrund seines Hanges zu Drogen und der damit zusammenhängenden Gefährlichkeit, dass er weitere Straftaten begehen würde, in eine Entziehung­sanstalt eingewiesen werden.

Was tun beim Vorwurf einer Straftat?

Kennen Sie Ihre Rechte!

Wenn Menschen mit Polizei und Justiz konfrontiert werden, sind sie häufig erst einmal überfordert. Dabei hilft das richtiger Verhalten im Ernstfall empfindliche Strafen und weitreichende Folgen einer Strafverfolgung zu verhindern. Folgenden praktischen Rat gebe ich Ihnen bei:

Verhaftung

Jeden Tag erhält eine Vielzahl von Menschen, sei es als Zeuge oder als Beschuldigter, eine Vorladung oder einen schriftlichen Äußerungsbogen von der Polizei. Zumindest dann, wenn man von einer solchen Maßnahme als Beschuldigter betroffen ist, sollte man höchste Vorsicht walten lassen. Unabhängig von Schuld oder Unschuld kann mit der richtigen Reaktion der weitere Verlauf des Strafverfahrens maßgeblich beeinflusst werden.

Hausdurch­suchung bei Straftat

Bei einer Durchsuchung ist es wichtig, ruhig zu bleiben. Sie sind nicht verpflichtet, zu kooperieren. Verstecke oder Passwörter müssen und sollten Sie nicht preisgeben – auch hier gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat belasten und entsprechend auch nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken muss.

Polizeiliche
Vor­ladung

Im Falle einer telefonischen, schriftlichen oder persönlichen Kontaktaufnahme durch die Polizei ist es entscheidend, keinerlei Angaben zu machen. Dies gilt für jede Art der Beschuldigung, ob kleines Verkehrsdelikt oder schweres Gewaltdelikt. Polizeilichen Vorladungen muss keine Folge geleistet werden.

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